Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet. Das kantonale Recht bestimmt die Entschädigung der in diesen Funktionen tätigen Anwälte. Zu vergüten sind ausser den eigentlichen Prozesskosten auch alle aussergerichtlichen Bemühungen im Interesse der vertretenen Partei, sowie alle Interventionen bei der Gegenpartei, namentlich die nach Rechtshängigkeit im Interesse einer raschen Prozesserledigung unternommenen Vergleichsbemühungen.