14. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem gegen die Disziplinarbeklagte eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob diese gegen die in Art. 12 lit. g BGFA und/oder Art. 12 lit. i BGFA vorgeschriebenen Pflichten betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar verstossen hat.