Der Anzeiger habe gewusst, dass der durch die BAföG-Sache verursachte Mehraufwand von ihm zu tragen sei. Es sei vereinbart worden, dass sie die Stunden, die sie für die BAföG-Sache aufgewendet habe und die nicht durch die für das Unterhaltsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gedeckt worden seien, ihm gegenüber abrechnen würde. II. Zuständigkeit