Sie habe für beide Angelegenheiten nur einen Arbeitszeitnachweis geführt. Die beiden Aufgaben seien so eng miteinander verbunden, dass sie keinen Ansatz gesehen habe, wie sie dies hätte zeitlich aufteilen können. Sie seien zur ersten Gerichtsverhandlung geladen worden und hätten darüber verhandelt, den Anzeiger von seiner Unterhaltspflicht zu befreien, weil sein Sohn BAföG-berechtigt gewesen sei. Entsprechend seien die Vorbereitungen zum Termin verlaufen. Sie habe den Arbeitsnachweis dem Gericht vorgelegt. Der Anzeiger habe gewusst, dass der durch die BAföG-Sache verursachte Mehraufwand von ihm zu tragen sei.