Es sei klar gewesen, dass der Sohn dabei mitzuwirken habe. Der Ansatz sei vielversprechend gewesen, sie habe sich im Vorfeld zur ersten Gerichtsverhandlung in die BAföG-Bestimmungen eingearbeitet. Im ersten Gerichtstermin sei ein Vergleich geschlossen worden, bei dem sich der Sohn des Anzeigers damit einverstanden erklärt habe, BAföG zu beantragen. Für diesen zweiten Auftrag habe sie vom Anzeiger keine Vollmacht eingeholt. Es habe sich um die Angelegenheit seines Sohnes gehandelt. Sie wäre nach aussen für den Sohn tätig geworden. Sie habe für beide Angelegenheiten nur einen Arbeitszeitnachweis geführt.