9. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 BGFA ein (pag. 113). Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 verzichtete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme und teilte der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zudem mit, dass aktuell keinerlei Disziplinarmassnahmen gegen die Disziplinarbeklagte vorliegen würden (pag. 117).