3 me. Er habe gewusst, dass dieser Kostenpunkt von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckt sei. Nur unter dieser Kostenvorgabe habe sie das Verfahren in Thun überhaupt erst angenommen. Für die Abrechnung der nicht gedeckten Kosten habe sie einen pragmatischen Ansatz gewählt. Sie habe die 21.75 Stunden (Differenz Arbeitsnachweis und Kostengutsprache) mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 hochgerechnet und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'236.00 verrechnet. Dieser Ansatz führe nicht zu einem unbilligen Ergebnis.