Das Unterhaltsverfahren sei anlässlich der Verhandlung vom 7. August 2018 vergleichsweise erledigt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleichentags bewilligt worden. Daraufhin habe sie dem Gericht mit Schreiben vom 15. August 2018 ihren Arbeitsnachweis - welcher sich bei näherer Betrachtung als unvollständig erwiesen habe - vorgelegt und um Festsetzung des Honorars ersucht. Der Arbeitsnachweis habe sowohl ihre Tätigkeit in Sachen Unterhaltsverfahren (inkl. Fahrt Zürich-Thun-Zürich) als auch in Sachen BAföG umfasst.