3. Der Anzeiger teilte der Disziplinarbeklagten in der Folge mit, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Ausnahme der Reisezeit der Disziplinarbeklagten keine weiteren Kosten entstehen würden, weshalb er mit ihrem Vorgehen nicht einverstanden sei. Nachdem die Parteien bezüglich der Kostenfrage zu keiner Einigung gelangten, wandte sich der Anzeiger mit dem eingangs erwähnten E-Mail vom 24. September 2018 an das Regionalgericht Oberland. Er warf der Disziplinarbeklagten vor, dass sie ihn lediglich darüber informiert habe, dass er allenfalls für ihre Reisezeit aufkommen müsse.