Der von der Disziplinarbeklagten geltend gemachte zweite Auftrag bzw. ein vom Unterhaltsverfahren getrenntes und nicht vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfasstes Mandat ist nicht ersichtlich. Durch ihr Vorgehen bei der Rechnungsstellung an den Anzeiger hat die Disziplinarbeklagte damit gegen die vorgeschriebenen Pflichten betreffend die Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar verstossen. Erwägungen: I. Sachverhalt