Regeste: Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA) Berufsregelverletzung einerseits durch das Einfordern eines Kostenvorschusses trotz Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und anderseits durch das Einfordern eines zusätzlichen Honorars nebst der amtlichen Entschädigung. Verletzung der Aufklärungspflichten über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) Der von der Disziplinarbeklagten geltend gemachte zweite Auftrag bzw. ein vom Unterhaltsverfahren getrenntes und nicht vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfasstes Mandat ist nicht ersichtlich.