{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2019-08-20", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2018-182_2019-08-20.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2018_182_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f5a2b0e05a105459cea83943719c67ee85e600e090055c097901cfd9efad403bfca9366bec6548d3c22f27506df737ef2?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f5a2b0e05a105459cea83943719c67ee85e600e090055c097901cfd9efad403bfca9366bec6548d3c22f27506df737ef2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2018_182", "Checksum": "e48f98e6e1101e5921f8ac4e987abfab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2018 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.08.2019 AA 2018 182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 20.08.2019 AA 2018 182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.08.2019 AA 2018 182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA); Verletzung der Aufklärungspflichten über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:09", "Checksum": "1a3e45997205b21fa8302dcbeddb9e0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.08.2019 AA 2018 182\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA); Verletzung der Aufklärungspflichten über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 18 182\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Prof. Dr. Stalder (Referent),\nRechtsanwalt Schnidrig, Oberrichter Geiser, Gerichtspräsidentin\nDupuis\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 24. September 2018\n\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g\nBGFA)\nBerufsregelverletzung einerseits durch das Einfordern eines Kostenvorschusses trotz Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und anderseits durch das Einfordern eines zusätzlichen Honorars nebst der amtlichen Entschädigung.\nVerletzung der Aufklärungspflichten über die Grundsätze der Rechnungsstellung\nund das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA)\nDer von der Disziplinarbeklagten geltend gemachte zweite Auftrag bzw. ein vom Unterhaltsverfahren getrenntes und nicht vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfasstes\nMandat ist nicht ersichtlich. Durch ihr Vorgehen bei der Rechnungsstellung an den Anzeiger hat die Disziplinarbeklagte damit gegen die vorgeschriebenen Pflichten betreffend die\nAufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar\nverstossen.\nErwägungen:\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Mit Eingabe vom 24. September 2018 an das Regionalgericht Oberland erhob\nA.________ (nachfolgend Anzeiger) gegenüber der Disziplinarbeklagten den Vorwurf, diese habe in dem vor dem Regionalgericht Oberland abgeschlossenen Verfahren trotz eingereichtem und bewilligtem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nHonorarzahlungen verlangt (pag. 3 ff.). Am 8. Oktober 2018 leitete das Regionalgericht Oberland die Eingabe gestützt auf Art. 14 i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes\nvom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR\n935.61) zuständigkeitshalber an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern\nzur weiteren Behandlung weiter (pag. 1).\n\n2. Hintergrund der Eingabe des Anzeigers war folgender Sachverhalt: Der Sohn des\nAnzeigers hatte gegen den Anzeiger am 14. Juli 2017 beim Regionalgericht Oberland eine Klage betreffend Unterhaltspflicht nach Art. 279 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) erhoben. Der Anzeiger\nbeauftragte die Disziplinarbeklagte im September 2017 mit der Interessenwahrung.\nIm Rahmen ihrer Klageantwort vom 11. September 2017 ersuchte die Disziplinarbeklagte das Regionalgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und\nRechtsvertretung für den Anzeiger. Im November 2017 forderte sie den Anzeiger\nauf, einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'326.00 zu leisten. Das\nRegionalgericht Oberland bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nanlässlich der Verhandlung vom 7. August 2018 und bestimmte die amtliche Entschädigung mit Entscheid vom 14. September 2018 basierend auf einem Stundenansatz von CHF 200.00, wobei es den gebotenen Zeitaufwand von 49.75 auf 28\nStunden kürzte. Darüber informierte die Disziplinarbeklagte den Anzeiger mit E-\nMail vom 18. September 2018 und teilte ihm mit, dass ihr ausgehend von dem\ndurch das Gericht sehr tief angesetzten Stundenansatz ein Betrag von CHF\n4'350.00 (21.25 [recte: 21.75] x CHF 200.00) auszugleichen sei, was sie mit dem\ninzwischen geleisteten Kostenvorschuss des Anzeigers verrechnen werde. Auf einen Ausgleich der Restzahlung von CHF 24.00 verzichtete die Disziplinarbeklagte.\n\n3. Der Anzeiger teilte der Disziplinarbeklagten in der Folge mit, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Ausnahme der Reisezeit der Disziplinarbeklagten keine weiteren Kosten entstehen\nwürden, weshalb er mit ihrem Vorgehen nicht einverstanden sei. Nachdem die Parteien bezüglich der Kostenfrage zu keiner Einigung gelangten, wandte sich der Anzeiger mit dem eingangs erwähnten E-Mail vom 24. September 2018 an das Regionalgericht Oberland. Er warf der Disziplinarbeklagten vor, dass sie ihn lediglich\ndarüber informiert habe, dass er allenfalls für ihre Reisezeit aufkommen müsse. Er\nhabe jedoch nicht damit gerechnet, dass er zusätzlich den Differenzbetrag zu dem\nvom Gericht gesprochenen Honorar zu tragen habe (pag. 3 ff.).\n\n2\n4. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 31. Oktober 2018 ein, um zu\nden gegen sie erhobenen Vorwürfen kurz Stellung zu nehmen (pag. 15).\n\n"}