Soweit ersichtlich, ist das Vorleben des Disziplinarbeklagten allerdings unbelastet, was ihn entlastet. Gesamthaft liegt der Fall allerdings nicht mehr im blossen Bagatellbereich, der bei einer erstmaligen Verfehlung allenfalls noch den Verzicht auf eine Sanktionen nahelegen könnte. Die mildeste Sanktion, die Verwarnung, scheidet allerdings gerade wegen des im hierseitigen Verfahren gezeigten Verhaltens aus. Aus diesem Grunde ist eine Busse auszufällen, die angesichts der gesamten Umstände mit CHF 500.00 zu bemessen ist. 16. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen nach Art. 35 Abs. 1 KAG.