Hätte der Klient nicht immer wieder nachgefragt, wäre der Disziplinarbeklagte augenscheinlich untätig geblieben. Erschwerend im Zusammenhang mit der Bestimmung der angemessenen Sanktion fällt überdies in Betracht, dass der Disziplinarbeklagte es nicht für nötig befunden hat, trotz mehrfacher Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Stellungnahme zugehen zu lassen. Soweit ersichtlich, ist das Vorleben des Disziplinarbeklagten allerdings unbelastet, was ihn entlastet.