Die Verfehlung des Disziplinarbeklagten wiegt allerdings auch nicht mehr bloss leicht. Subjektiv mag man in die Waagschale werfen, dass (möglicherweise) das Erkennen der eingetretenen Verjährung der Beförderlichkeit abträglich war. Umgekehrt wäre diesfalls gerade zu fordern gewesen, dass der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger umgehend reinen Wein eingeschenkt hätte. Die Verfehlung zog sich auch über fast zwei Jahre hin. Hätte der Klient nicht immer wieder nachgefragt, wäre der Disziplinarbeklagte augenscheinlich untätig geblieben.