6 Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLEDNA, in FELLMANN/ZINDEL, op. cit., N. 15 und 23 ff zu Art. 17 BGFA). 15.2 Die Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung im vorliegenden Falle erscheint der Anwaltsaufsichtsbehörde krass und damit disziplinarstrafwürdig. Damit ist nicht gesagt, dass innerhalb der denkbaren Disziplinarstraffälle auch eine schwere Verletzung vorliege. Die Verfehlung des Disziplinarbeklagten wiegt allerdings auch nicht mehr bloss leicht.