Zwar ist einem Disziplinarbeklagten unbenommen, sich in einem Verfahren gegen ihn nicht zu verteidigen. Abgesehen davon, dass hieraus in der Beweiswürdigung Sachverhaltsannahmen zu seinen Lasten abgeleitet werden können, ist ein solches Verhalten insbesondere aber dann nicht verständlich, wenn das Disziplinarverfahren gerade eine nichtbeförderliche Mandatsausführung zum Gegenstand hat. Es liegt damit zusammenfassend ein Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA vor.