12 hievor), hat er auch versäumt, im Vorverfahren und im eigentlichen Disziplinarverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Er hat selbst die letzte Chance einer Nachfrist nicht wahrgenommen und dokumentiert dadurch nach Auffassung der Anwaltsaufsichtsbehörde eine mit sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung nicht zu vereinbarende Haltung. Zwar ist einem Disziplinarbeklagten unbenommen, sich in einem Verfahren gegen ihn nicht zu verteidigen.