14. Die Anwaltsaufsichtsbehörde kommt nicht umhin, in dieser Hinsicht auch das Verhalten des Disziplinarbeklagten im vorliegenden Verfahren in die Würdigung einzubeziehen. Nachdem der Disziplinarbeklagte nach unwidersprochener Darstellung in der Anzeige auch die abschliessende Orientierung über den Ausgang des Falles bzw. die Rechenschaftsablage nicht vorgenommen hat (Aufforderung vom 27. April 2017, vgl. Ziff. 12 hievor), hat er auch versäumt, im Vorverfahren und im eigentlichen Disziplinarverfahren eine Stellungnahme abzugeben.