Solche Anfragen wurden häufig aber mit Verspätungen von mehreren Wochen oder gar Monaten beantwortet, regelmässig telefonisch, und die Klientschaft wurde immer wieder dahingehend vertröstet, die Abklärungen bei der Versicherung dauerten an, und er (der Anwalt), komme dann darauf zurück. Im Lichte der geschilderten Praxis handelt es sich daher bei der Mandatsführung des Disziplinarbeklagten um eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung.