5 geblieben sein dürfte, dass die Versicherung sich auf die Verjährung der Ansprüche im November 2015 berufen hat. 13. Im Unterschied zu einzelnen der vorstehend in Ziffer 11 erwähnten Fälle hat der Disziplinarbeklagte nicht einfach nichts getan. Er war auch nicht einfach nicht erreichbar. Nach aktiver Mandatsübernahme hat er sich indessen zunehmend passiv verhalten und wäre, wie aus der Aktenlage zu folgern ist, ohne stete erneute Anfragen der Klientschaft von sich aus überhaupt nicht mehr aktiv geworden.