Nach einer Kontaktnahme durch den Klienten anfangs September 2016 wurde dem Anwalt ein offenbar von diesem eingeforderten weiteren Beleg eingereicht, ohne dass ersichtlich wäre, dass anschliessend eine Tätigkeit erfolgte. Den unwidersprochenen Angaben des Anzeigers ist vielmehr zu entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte derart lange (Anfrage am 20. Februar 2017) untätig