Anschliessend geriet die Mandatsführung gewissermassen ins Stocken. Nach der zufolge mehrfacher Säumnis des Disziplinarbeklagten unwidersprochenen Darstellung des Anzeigers, die aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint, hat jener von sich aus die Klientschaft in der Folge weder informiert noch wurde er nach Sommer 2015 nachgewiesenermassen tatsächlich tätig. Nach einer Kontaktnahme durch den Klienten anfangs September 2016 wurde dem Anwalt ein offenbar von diesem eingeforderten weiteren Beleg eingereicht, ohne dass ersichtlich wäre, dass anschliessend eine Tätigkeit erfolgte.