- Untätig bleiben eines Anwaltes von rund dreieinhalb Monaten trotz wiederholter persönlicher Vorsprache der Klientin in der Kanzlei mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL a.a.O. Art. 12 N 28f); - Wiederholte Phasen von Untätigkeiten bzw. fehlenden Rückmeldungen über teilweise mehrere Monate hinweg trotz wiederholten Versuchen der Klientschaft zur Kontaktnahme (AA 13 56 vom 11.10.2013).