Eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung ist disziplinarrechtlich relevant (vgl. FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, N 246). Aus der Kasuistik sind etwa folgende Fälle bekannt, die disziplinarisch zu ahnden waren: - Mehr als zweijähriges Zuwarten mit Einreichung der Klage nach erfolgter Sühneverhandlung (FELLMANN a.a.O. N 246); - Völliges Passivbleiben, bspw. durch mehrfaches Nichtbeantworten von Schreiben, Anfragen oder Mahnungen des Klienten (FELLMANN a.a.O. N 248);