11. Unter die Generalklausel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch, nach der Übernahme eines Mandates den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen, was ein Ausfluss der Treuepflicht darstellt. Gewisse Verzögerungen sind wegen des stark variierenden Arbeitsanfalls in einer Anwaltspraxis hinzunehmen, sofern diese keine Rechtsnachteile für den Klienten zur Folge haben. Eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung ist disziplinarrechtlich relevant (vgl. FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, N 246).