5. B.________ reichte keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde daher der Spruchkörper bestimmt und der Referent bezeichnet. 6. Auf Antrag des Referenten wurde dem Disziplinarbeklagten mit Verfügung vom 23. November 2017 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Äusserung angesetzt. Auch diese Frist verlief ohne Reaktion des Disziplinarbeklagten.