3. Am 21. Juni 2017 ersuchte B.________ um eine Fristerstreckung bis 6. Juli 2017, die gewährt wurde. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 wurde ebenfalls gutgeheissen. 4. B.________ reichte indessen keine Stellungnahme ein. Deshalb wurde er mit Verfügung vom 25. August 2017 durch den Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet werde. Er wurde zur Stellungnahme innerhalb von 21 Tagen aufgefordert.