Er habe den Anwalt erst wieder am 24. April 2017 erreichen können, worauf ihm B.________ angedeutet habe, er sei in Kontakt mit der Versicherung. Auf Empfehlung der ASTAG nahm der Anzeiger selber mit der Versicherung Kontakt auf. Der zuständige Sachbearbeiter erklärte, B.________ habe die Versicherung am 20. Februar 2017 angerufen, wobei die Verjährung des Schadenersatzanspruches im November 2015 bereits eingetreten sei. Der Fall sei abgeschlossen. Erschüttert von dieser Auskunft habe der Anzeiger B.________ am 27. April 2017 aufgefordert, sich bis am 6. Mai 2017 zu melden, eine Antwort sei ausgeblieben. Er fühle sich von B._