Regeste: Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) Nachdem der Disziplinarbeklagte das Mandat rasch und pflichtbewusst an die Hand genommen und offenbar zu Beginn auch erfolgreich geführt hatte, geriet die Mandatsführung gewissermassen ins Stocken. Es kam zu Verspätungen von mehreren Wochen oder gar Monaten und das Untätigsein hat offensichtlich gar zur Verjährung der Ansprüche geführt. Erwägungen: