{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2018-01-25", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2017-97_2018-01-25.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2017_97_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fdf71bee21a4bb9820852bcc369a6bc5180a623f8582057d8c37d22300b5520b755a6b804ddf282c486ecbc42287a6077?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fdf71bee21a4bb9820852bcc369a6bc5180a623f8582057d8c37d22300b5520b755a6b804ddf282c486ecbc42287a6077&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2017_97", "Checksum": "95cb328cd472e0ca894b3378a9b37704"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2017 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 25.01.2018 AA 2017 97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 25.01.2018 AA 2017 97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 25.01.2018 AA 2017 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:12", "Checksum": "74af827e510deea73427806841050deb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 25.01.2018 AA 2017 97\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 17 97\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2018\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Fürsprecher F. Müller (Referent),\nOberrichter D. Bähler, Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwalt\nNobs,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 22. Mai 2017\n\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA)\nNachdem der Disziplinarbeklagte das Mandat rasch und pflichtbewusst an die Hand genommen und offenbar zu Beginn auch erfolgreich geführt hatte, geriet die Mandatsführung\ngewissermassen ins Stocken. Es kam zu Verspätungen von mehreren Wochen oder gar\nMonaten und das Untätigsein hat offensichtlich gar zur Verjährung der Ansprüche geführt.\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte die A.________ GmbH bei der\nAnwaltsaufsichtsbehörde eine «Anzeige gegen Anwalt B.________» ein. Sie\nersuchte um Eröffnung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit\nnachfolgendem Sachverhalt: Die A.________ GmbH habe aufgrund eines Fehlers\nin einer Autowerkstätte einen Schaden erlitten, da diese ihren Lastwagen nicht\nfachgerecht repariert habe. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes und als\nrechtsunkundiger Laie habe sich A.________ an Rechtsanwalt B.________\ngewendet, der die Vertretung übernommen habe. Sein Anwalt sei daraufhin tätig\ngeworden und habe sich im Dezember 2014 sowohl an die Werkstätte als auch an\nderen Versicherung C.________ gewandt. Nach Einholen verschiedener\nUnterlagen zum geltend gemachten Schaden habe sich B.________ mit der\nC.________ in Verbindung gesetzt, worauf die C.________ einen ersten Betrag\nvon knapp CHF 21‘000.00 für die fehlerhafte Reparatur des Motors überwiesen\nhabe. B.________ habe anschliessend weitere Original-Belege gefordert, da es\ndarum ging, noch offene Posten wie Mietkosten des Leihfahrzeuges sowie den\nErwerbsausfall geltend zu machen. Auf weitere Anfragen hin habe ihn B.________\njeweils gebeten, Geduld zu haben, die Versicherung sei noch am Abklären. Nach\nletzten Kontakten zwischen dem Anwalt und dem Klienten im Sommer 2015 habe\nsich der Anwalt auf neuerliche Anfrage im August 2015 aber über einige Monate\nhinweg nicht mehr gemeldet. Nachdem ihm auch die ASTAG versichert habe,\nVersicherungsfälle würden viel Zeit in Anspruch nehmen, habe er sich telefonisch\nbeim Anwalt alle zwei bis drei Monate erkundigt, wobei dieser ihn auch immer\nwieder mit der gleichen Aussage, Geduld zu haben, vertröstet habe. Im September\n2016 habe er dem Anwalt den Kaufvertrag des neuen Lastwagens zugestellt, und\ner habe ihn Ende November 2016 aufgefordert, ihm zu antworten. Diese\nAufforderung sei ohne Antwort geblieben. Anfangs des Jahres 2017 sei ihm der\nGeduldsfaden endgültig gerissen, er habe daher B.________ immer öfter und in\nkürzeren Zeitabschnitten angerufen. B.________ habe versichert, der Abschluss\ndes Falles neige sich dem Ende zu, und er (der Klient) könne innert kürzester Zeit\nmit der Erledigung des Falles rechnen. Er habe den Anwalt erst wieder am 24. April\n2017 erreichen können, worauf ihm B.________ angedeutet habe, er sei in Kontakt\nmit der Versicherung. Auf Empfehlung der ASTAG nahm der Anzeiger selber mit\nder Versicherung Kontakt auf. Der zuständige Sachbearbeiter erklärte, B.________\nhabe die Versicherung am 20. Februar 2017 angerufen, wobei die Verjährung des\nSchadenersatzanspruches im November 2015 bereits eingetreten sei. Der Fall sei\nabgeschlossen. Erschüttert von dieser Auskunft habe der Anzeiger B.________ am\n27. April 2017 aufgefordert, sich bis am 6. Mai 2017 zu melden, eine Antwort sei\nausgeblieben. Er fühle sich von B.________ unzureichend vertreten, weitere\nSchadenposten und das Dossier seien nicht mit genügender Sorgfalt von ihm\nweitervertreten worden. Er habe auch pflichtwidrig die Verjährungseinrede\nverpasst.\nDieser längeren Anzeige lagen umfangreiche Beilagen bei, insbesondere zum\nerlittenen Schaden, sowie Korrespondenzen zwischen B.________ und seinem\nKlienten bzw. der C.________.\n\n2\n2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 forderte der Präsident der\nAnwaltsaufsichtsbehörde Fürsprecher B.________ zur Einreichung einer kurzen\nStellungnahme auf.\n\n3. Am 21. Juni 2017 ersuchte B.________ um eine Fristerstreckung bis 6. Juli 2017,\ndie gewährt wurde. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juli 2017 bis am\n20. Juli 2017 wurde ebenfalls gutgeheissen.\n\n"}