Eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winkes, mit welchem der Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint damit nicht als hinreichend. Der seit dem 1.09.2016 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragene Disziplinarbeklagte hat kurz nach Ausscheiden aus dem Staatsdienst und Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Mandat trotz Vorliegens einer Interessenkollision angenommen und stellte damit seine wirtschaftlichen Interessen am Aufbau einer Kanzlei über den Schutz des Publikums.