Der Disziplinarbeklagte war als Protokollführer an einer Schlichtungsverhandlung in hoheitlicher Funktion tätig. Er hat später für eine Partei ein Mandat angenommen, und zwar im gleichen Verfahren, in welchem er bereits als Protokollführer der Schlichtungsbehörde amtete. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winkes, mit welchem der Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint damit nicht als hinreichend.