Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu einem standeskonformen Verhalten zu veranlassen (THOMAS POLEDNA, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O, Art. 17 N 15 und 23 ff.; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., § 2 N 742 f.). Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Der Disziplinarbeklagte war als Protokollführer an einer Schlichtungsverhandlung in hoheitlicher Funktion tätig.