Der Disziplinarbeklagte verkennt, dass sein Verhalten ausschliesslich im Lichte des BGFA zu würdigen ist. Er hat als Protokollführer an einer Schlichtungsverhandlung teilgenommen und dabei in den separaten Verhandlungen Kenntnisse beider Parteien erhalten. Es ist deshalb irrelevant, ob der Disziplinarbeklagte als Protokollführer oder Vorsitzender amtete. Hinreichend ist das erhaltene Wissen. Wissen, das er im weiteren Verfahren bewusst oder unbewusst verwenden konnte. Dies ist als Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA zu qualifizieren.