7 dem oben Gesagten ist hinreichend, dass der Disziplinarbeklagte die daraus gewonnenen Erkenntnisse bewusst oder unbewusst verwenden konnte. Der Disziplinarbeklagte hätte die Klägerin damit nicht vertreten dürfen. Ebenso wenig verfängt das Argument des Disziplinarbeklagten, sein Verhalten sei im Lichte von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO unbedenklich, da Ausstandsregelungen nur bei Gerichtsmitgliedern gelten. Der Disziplinarbeklagte verkennt, dass sein Verhalten ausschliesslich im Lichte des BGFA zu würdigen ist.