18. Es ist erstellt, dass der Disziplinarbeklagte als Protokollführer an einer Schlichtungsverhandlung mit getrennten Parteiverhandlungen der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland mitwirkte und später für die Klägerin in derselben Angelegenheit die Klage einreichte. Es ist offenkundig, dass der Disziplinarbeklagte im Rahmen der getrennt geführten Vergleichsverhandlungen Informationen von beiden Parteien erhielt. Es ist dabei nicht von Belang, ob er diese Informationen später effektiv verwendete.