Es ist dabei unerheblich, ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse in einem späteren Mandat effektiv verwendet werden. Es ist hinreichend, dass diese Kenntnisse bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Anwälte auch ausserhalb des effektiven Mandates erlangte Kenntnisse bewusst oder unbewusst in ihre Überlegungen und Vorbringen einfliessen lassen. Dies ist indessen nur soweit und solange zulässig, als dies nicht gegen Art. 12 lit. c BGFA verstösst.