321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31.12.1937 (StGB; SR 311.0) setzen ein Mandatsverhältnis voraus. Es genügt, dass dem Anwalt infolge seines Berufes ein Geheimnis anvertraut wird, was bei der unentgeltlichen Rechtsauskunft sicher der Fall ist (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 111c). Als Fazit ist damit festzuhalten, dass auch ausserhalb der eigentlichen Anwaltstätigkeit liegende berufliche Handlungen zu Interessenkonflikten im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA führen können. Es ist dabei unerheblich, ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse in einem späteren Mandat effektiv verwendet werden.