Nach der Praxis der Anwaltsaufsicht des Kantons Bern steht auch ein Beratungsgespräch zwischen einem Anwalt und einer Partei bei der Rechtsauskunftsstelle eines kantonalen Anwaltsverbandes einer späteren Übernahme des Mandates der Gegenpartei in derselben Sache durch denselben Anwalt entgegen (MARTIN STERCHI, Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern 2005, in dubio 4/06 199; Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 15.06.2016, AA 15 56). Dieser Entscheid verdient Zustimmung. Weder das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA noch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31.12.1937 (StGB;