Ein Notar, der einen Vertrag verurkundet und später eine Partei im Zusammenhang mit dem von ihm verurkundeten Vertrag vertritt, verstösst gegen Art. 12 lit. c BGFA, selbst wenn er keine Kenntnisse der Gegenpartei verwendet hat (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 16.02.2016, AA 14 187). Mit anderen Worten liegt auch ein hinreichend konkreter Interessenkonflikt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus einem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 108 ff.). Nach der Praxis der Anwaltsaufsicht des Kantons