Art. 12 lit. c BGFA bezieht sich nicht nur auf die Beziehung des Anwaltes zu einem Klienten, sondern umfasst dessen gesamte berufliche Handlungen. So haben Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, nicht nur die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Notariatsrechts, sondern auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren (BGE 2C_814/2014 E. 4.1.4; BGE 133 I 259 E. 3.3; FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 111d; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O. § 2 N 441). Ein Notar, der einen Vertrag verurkundet und später eine Partei im Zusammenhang mit dem von ihm verurkundeten Vertrag vertritt, verstösst gegen Art.