BGE 134 II 108 E. 3). Ein abstrakter Interessenkonflikt ist nicht hinreichend. Art. 12 lit. c BGFA verbietet lediglich einen konkreten Interessenkonflikt (BGE 2C_688/2009 E. 3.5; 141 IV 257 E. 2.2; FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017, N 348 und 354, derselbe, Kommentar, N 87). Nicht erforderlich ist, dass sich der Konflikt bereits zum Nachteil eines Klienten ausgewirkt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst. Es genügt,