14. Mit Verfügung vom 22.09.2017 gab die Aufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten die für die Mitwirkung am zu fällenden Entscheid vorgesehenen Mitglieder bekannt und räumte ihm eine Frist von 10 Tagen ein, allfällige Ablehnungsgrunde mitzuteilen. II. Zuständigkeit 15. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 KAG gegeben, denn der Diszipli-