12. Unter Wiederholung seiner Ausführungen bestritt der Disziplinarbeklagte, dass überhaupt ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Weiter führt er eine Definition von Disziplin auf und erläutert den Zweck der Disziplinarstrafe. Eine solche wäre nach seiner Ansicht nicht angezeigt oder verhältnismässig, da es ähnlich gelagerte Fälle angesichts des Zeitablaufs seit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit gar nicht mehr geben könne. 13. Der Disziplinarbeklagte beantragte die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton resp. die Anzeigerin sowie die Ausrichtung einer Entschädigung an ihn.