Der Protokollführer habe im Verfahren nur das Protokoll zu führen und keinerlei Mitsprache- oder Mitwirkungspflichten. Es gebe kein gesetzliches Verbot, wonach ein ehemaliges Mitglied der Justiz als Anwalt keine Mandate von Parteien aus abgeschlossenen Schlichtungsverfahren annehmen dürfe. Es sei in keinerlei Hinsicht ersichtlich, worin eine Interessenkollision liegen solle.