11. Seine damalige Funktion als Protokollführer im Schlichtungsverfahren könne angesichts der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) nicht dazu führen, dass ihm die Interessenwahrung von damaligen Verfahrensparteien untersagt werde. Die Anzeigerin vermenge die Rollen des Protokollführers und des Vorsitzenden. Der Protokollführer habe im Verfahren nur das Protokoll zu führen und keinerlei Mitsprache- oder Mitwirkungspflichten.