Der Disziplinarbeklagte habe die Interessen seiner Klientschaft gewahrt und sich dabei des Wissens bedient, welches ihm von dieser zugetragen worden sei. Die Anzeigerin habe keine Nachteile zu gewärtigen gehabt, da er keine Erkenntnisse aus dem Schlichtungsverfahren verwertet habe und dies durch die Anzeigerin auch nicht behauptet oder bewiesen worden sei. Da weder eine konkrete noch eine abstrakte Verletzung vorliege, sei Art. 12 lit. c BGFA nicht verletzt.