10. Nach dem Disziplinarbeklagten hätten weder die Anzeigerin noch die Anwaltsaufsichtsbehörde dargetan, inwiefern Art. 12 lit. c BGFA verletzt worden sei. Die Bestimmung habe die Interessen des eigenen Klienten im Fokus, wobei die Anzeigerin nie seine Mandantin gewesen sei. Damit seien die Interessen der Anzeigerin im Verhältnis zu ihm durch Art. 12 lit. c BGFA nicht geschützt. Der Disziplinarbeklagte habe die Interessen seiner Klientschaft gewahrt und sich dabei des Wissens bedient, welches ihm von dieser zugetragen worden sei.