9. Der Disziplinarbeklagte legt weiter drei mögliche Fallkonstellationen von Interessenkollisionen gemäss Art. 12 lit. c BGFA dar. Unter lit. c führt er aus, dass ein unzulässiger Parteiwechsel dann vorliege, wenn ein Anwalt in derselben Streitsache 4 erst für die eine Partei und später für den Prozessgegner tätig werde. Die Unzulässigkeit des Parteiwechsels liege in der Gefahr, dass geschützte Kenntnisse aus dem ersten Mandat im zweiten verwertet werden könnten.